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   RG, 09.12.1937 - VI 170/37   

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https://dejure.org/1937,459
RG, 09.12.1937 - VI 170/37 (https://dejure.org/1937,459)
RG, Entscheidung vom 09.12.1937 - VI 170/37 (https://dejure.org/1937,459)
RG, Entscheidung vom 09. Dezember 1937 - VI 170/37 (https://dejure.org/1937,459)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. In welchem Zeitpunkt geht die Schadensersatzforderung des Verletzten gegen den Dritten auf den Versicherungsträger gemäß § 1542 RVO. über? 2. Kann der Berufsgenossenschaft, die einen solchen Anspruch geltend macht, der Einwand entgegengesetzt werden, daß der durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 156, 347
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Das Reichsgericht hatte zunächst angenommen, dass der Rechtsübergang von einem Festsetzungsbescheid oder Antrag abhängig sei (RGZ 55, 387); es war davon aber bereits im Jahre 1905 abgegangen (RGZ 60, 200; 76, 215; 146, 19; 156, 347).
  • BGH, 25.03.1953 - VI ZR 13/52
    Der Übergang der Schadensersatzansprüche des Berechtigten auf den öffentlichen Versicherungsträger vollzieht sich im Augenblick der Entstehung des Anspruchs, regelmässig also schon im Zeitpunkt des Unfalls, der die Ersatzpflicht des Entschädigungspflichtigen auslöst, mag zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht feststehen, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein und in welcher Höhe der Versicherungsträger an den Schadensersatzberechtigten Versicherungsleistungen zu erbringen haben wird (vgl. RGZ 156, 347 [351]).
  • BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56
    Wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, geht, soweit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dem infolge Arbeitsunfalls Verletzten oder seinen Hinterbliebenen Leistungen zu gewähren hat, der für den Verletzten oder die Hinterbliebenen entstandene Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger schon im Augenblick seiner Entstehung durch die Person des Ersatzberechtigten auf den Versicherungsträger über; obwohl regelmäßig noch ungewiß ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, und obwohl auch die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Versicherungsträgers im einzelnen noch nicht feststehen, vollzieht sich der Übergang gewissermaßen dem Grunde nach doch bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt (RGZ 60, 200; 91, 142; 148, 19 [22]; 156, 347 [351]; 171, 174; Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1953 VI ZR 13/52 LM Nr. 5 zu § 1542 RVO = VersR 1953, 209 = VRS 5, 342; vom 24. März 1954 VI ZR 24/53 LM Nr. 9 zu § 1542 RVO = VersR 1954, 537 = VRS 7, 408; vom 30. November 1955 VI ZR 211/54 BGHZ 19, 177 [178]).
  • BVerwG, 26.05.1971 - V C 20.69

    Anspruch auf Entschädigung bei Unanfechtbarkeit eines Einstellungsbescheids von

    (RGZ 124, 111 [113]; 156, 347 [351]; BGH in VersR 1957, 231 [232]; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 14. Aufl. 1969, 30 RdNr. 24 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • BGH, 28.10.1953 - VI ZR 321/52
    Seine Ansprüche gegen die Beklagten auf Ersatz von Personenschaden, insbesondere Verdienstausfall, sind nach § 1542 RVO in dieser Höhe mit Wirkung vom Tage des Unfalls auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen (RGZ 156, 347 [351]; BGH VersR 1953 S. 209).
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